Ponymessungen CH

Damit ein Pony an Swiss Equestrian unterstellten, nationalen Ponyprüfungen in der Schweiz starten kann, muss für die Eintragung in das Sportpferderegister die offizielle Ponymessbescheinigung von Swiss Equestrian zwingend vorliegen. Die Grösse des Ponys ist massgebend dafür, ob es offiziell als Pony anerkannt wird und in der entsprechenden Kategorie als Pony für den Einsatz im Sport zugelassen wird.

Die Messung der Ponys wird durch von Swiss Equestrian bevollmächtigte Tierärzte beim Erstellen des Equidenpasses vorgenommen. Ist ein Pony ohne Ponymessbescheinigung bei Swiss Equestrian eingetragen – beispielsweise weil ursprünglich kein Start an offiziellen Ponyprüfungen vorgesehen war – kann eine Messbescheinigung nachträglich eingereicht werden.

Die Ponymessbescheinigung muss zusammen mit dem Pferdepass an Veranstaltungen jederzeit vorgewiesen werden können.

Ponykategorien

Als Ponys gelten sämtliche Pferde, welche ein Stockmass bis 148 cm ohne Hufeisen und bis 149 cm mit Hufeisen haben.

Die Ponys werden in folgende Kategorien gem. ihrem Stockmass eingeteilt:

  • A bis 120 cm
  • B bis 130 cm
  • C bis 140 cm
  • D bis 148 cm
  • Sobald das Pony an offiziellen Ponyprüfungen in der Schweiz teilnimmt, muss es eine offizielle Messbescheinigung von Swiss Equestrian vorweisen können. Diese ist zeitlich nicht befristet. Allerdings empfiehlt es sich, das Pony, bis es 8 Jahre alt ist, regelmässig von einem durch Swiss Equestrian bevollmächtigten Tierarzt überprüfen zu lassen.

  • Alle offiziellen Swiss-Equestrian-Tierärzte, die den Identifikationskurs besucht haben und somit zum Ausstellen von Pferdepässen berechtigt sind, dürfen eine offizielle Swiss-Equestrian-Ponymessbescheinigung ausstellen. Der Besitzer gibt dem Tierarzt den Auftrag für die Messung, der diese durchführt und die Korrektheit mit seiner Unterschrift bestätigt. Unter info.swiss-equestrian.ch finden Sie eine Liste, der offiziellen Swiss-Equestrian-Tierärzte.

    Zur Liste der Swiss-Equestrian-Tierärzte

  • Die Messbescheinigung ist gültig, sobald sie von einem offiziellen Swiss-Equestrian-Tierarzt ausgestellt und anschliessend im Pferdesportregister eingetragen ist.

  • Ja, die Messbescheinigung muss zwingend mitgeführt werden und vorgewiesen werden können, wenn in einer Ponyprüfung gestartet wird.

  • Ja. Sollte ein Tierarzt die Ausstellung einer Messbescheinigung zurückweisen, weil das Pony nicht den in Ziffer 6.1 des Ponysportreglements beschriebenen Angaben entspricht, muss der Besitzer das Pony einem unabhängigen, durch die Veterinärkommission bestimmten Tierarzt zur Messung vorführen. Sollte dieser Tierarzt dem Pony eine Messbescheinigung ausstellen, so kann dieses aufgrund dieser Messung im Sportregister eingetragen werden.

  • Nein, da die FEI die Grösse der Ponys nicht im Pass vermerkt, hat solch eine Bescheinigung für nationale Ponyprüfungen in der Schweiz keine Gültigkeit.

    Allerdings ist es erlaubt, die Ponymessbescheinigung für die Schweiz von einem FEI-Tierarzt im Rahmen einer FEI Measuring Session ausfüllen zu lassen.

  • Die Überprüfung der Messung sämtlicher Ponys, welche von Kadermitgliedern von Swiss Equestrian eingesetzt werden, kann jeweils anfangs Jahr an einem zentralen Ort (zum Beispiel zentralisiertes Kadertraining) durch einen durch die Veterinärkommission bestimmten, unabhängigen Tierarzt stattfinden. Wird diese Überprüfung der Messung verweigert, wird das Kaderpony an Wettkämpfen für Ponys nicht mehr zugelassen. Die Kosten der Nachmessung gehen zulasten der unterliegenden Partei.

  • Sollte durch eine Drittperson ein Protest eingereicht werden, so muss dies auf dem üblichen Weg geschehen (siehe GR, Anhang II). Der Besitzer muss das Pony innerhalb von 20 Tagen einem unabhängigen Tierarzt, welcher durch die Veterinärkommission zu bestimmen ist, zur Messung vorführen, damit es weiterhin an Turnieren teilnehmen kann. Bei Ponys, die älter als 8 Jahre sind, wird ein solcher Protest lediglich einmal durch Swiss Equestrian angenommen, d.h., das Pony wird höchstens einmal nachgemessen. Die Kosten der Nachmessung gehen zu Lasten der unterliegenden Partei.