Die schrittweise Einführung in der EU von strengeren Regelungen im Zusammenhang mit Fahrtenschreibern (Tachographen), betrifft auch viele Schweizer Pferdesporttreibende, die ins europäische Ausland an Turniere fahren. Denn die Turnierteilnahme an sich zählt für die EU-Kontrollbehörden bereits als gewerbliche Aktivität, auch wenn der Turniersport als Hobby betrieben wird.
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen (Fahrzeug und Anhänger) mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen, die vor dem 15.6.2019 erstmalig zugelassen wurden, sollten zum 1.1.2025 einen intelligenten Fahrtenschreiber Generation II Version 2 (GII V2) eingebaut haben, sofern das Fahrzeug grenzüberschreitend eingesetzt wird. Aufgrund einer Empfehlung der EU soll dieses Datum nach hinten verlegt werden, sodass jetzt der 1.3.2025 das Datum ist, ab dem der Fahrtenschreiber GII V2 eingebaut sein muss.
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen (Fahrzeug und Anhänger) mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen, die nach dem 15.6.2019 erstmalig zugelassen wurden, müssen bis zum 18.8.2025 einen intelligenten Fahrtenschreiber Generation II Version 2 (GII V2) eingebaut haben, sofern das Fahrzeug grenzüberschreitend eingesetzt wird.
In Neuzulassungen (Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen), die gewerblich genutzt werden und deren zulässige Höchstmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt, muss ein intelligenter Fahrtenschreiber Generation II Version 2 (GII V2) eingebaut werden.
Private oder gewerbliche Fahrt?
Die Umrüstpflicht entfällt, sofern dauerhaft unter einer gesetzlichen Ausnahme, also beispielsweise im Rahmen von Privatfahrten, gefahren wird. Gemäss Artikel 3 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nr. 561/2006 müssen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, keine Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen. Sofern diese Ausnahme vorliegt, und dadurch keine Aufzeichnungspflicht besteht, ist eine Umrüstung nicht erforderlich.
Es ist zu beachten, dass eine nichtgewerbliche Fahrt nur dann vorliegt, wenn mit der Fahrt keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. Sobald man auf einem Turnier eine Prämie gewinnen könnte, hat eine solche Fahrt einen gewerblichen Charakter.
Keine Umrüstungspflicht im Binnenverkehr
Für Fahrzeuge, die nur im Schweizer Binnenverkehr eingesetzt werden, gilt grundsätzlich keine Nach- bzw. Umrüstpflicht. Es müssen also nur Fahrzeuge nachgerüstet werden, die bei ihren Fahrten die Schweizer Landesgrenzen überqueren.
Fahrzeuge und Fristen im Überblick
Ab Ende 2024 müssen alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht (auch Wohnmotorwagen) mindestens mit einem Fahrtenschreiber Generation II ausgerüstet sein. Fahrtenschreiber Generation I sowie analoge Fahrtenschreiber sind nicht mehr erlaubt, sofern die Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden.
Bis spätestens am 19.8.2025 müssen alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht (auch Wohnmotorwagen) mit einem Fahrtenschreiber GII V2 ausgerüstet sein, sofern die Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden. Ein Fahrtenschreiber Generation II genügt ab dann nicht mehr.
Ab Juli 2026 müssen auch Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht zwischen 2,5 Tonnen und 3,5 Tonnen mit einem Fahrtenschreiber GII V2 ausgerüstet sein, sofern die Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden.
Diese Informationen wurden mit der freundlichen Unterstützung des Schweizer Viehhändler Verbands zusammengetragen.